Rechtliche Grundlagen

Seit 2009 besteht im Freistaat Bayern die Möglichkeit, Pflegestützpunkte im Sinne des Elften Buches Sozialgesetzbuch (SGB XI: Soziale Pflegeversicherung) einzurichten.

Durch Pflegestützpunkte sollen Menschen zu allen Fragen im Vor- und Umfeld der Pflege beraten und die für sie in Betracht kommenden Hilfs- und Unterstützungsangebote koordiniert werden, um eine wohnortnahe und möglichst abgestimmte Versorgung und Betreuung zu erhalten.

Die Fachstellen für Demenz und Pflege beraten interessierte Kommunen zu Pflegestützpunkten und möglichen Förderungen.

"Regelförderung" der Pflegestützpunkte

Seit dem 31.12.2020 können Kommunen eine Regelförderung von Pflegestützpunkten über die Förderrichtlinie „Bayerisches Netzwerk Pflege“ erhalten.

Zweck der Förderung ist es, ein auf Dauer angelegtes und landesweites Beratungsangebot für Menschen mit Pflegebedarf sicherzustellen. Zuwendungsempfänger:innen sind Kommunen, die sich an der Trägerschaft eines Pflegestützpunktes beteiligen. Antragsteller:innen können Landkreise, kreisfreie Städte und Bezirke sein.

Pflegestützpunkte können eine Förderpauschale in Höhe von jährlich bis zu 20.000 Euro für eine vollzeitbeschäftigte Fachkraft nach Nr. 3.4 Satz 2 der Richtlinie zur Förderung im Bayerischen Netzwerk Pflege beantragen, berücksichtigungsfähig ist nur der kommunale Anteil, maximal im Umfang einer Vollzeitstelle. Bei einer räumlichen Anbindung an eine Fachstelle für pflegende Angehörige erhöht sich die Förderpauschale für insgesamt maximal drei Jahre um jährlich bis zu 3.000 Euro.

Die staatliche Zuwendung wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Die Regelförderung von Pflegestützpunkten ist in der hierfür geltenden Richtlinie für die Förderung im „Bayerischen Netzwerk Pflege“ geregelt.

Weitere Informationen

Bisher galt das kommunale Initiativrecht bis zum 31.12.2023. Zum 01. August 2023 wurde dieses nun entfristet (Stand 08/2023). Dadurch können – nun ohne zeitliche Begrenzung – die Bezirke, Landkreise und kreisfreien Städte von den Pflege- und Krankenkassen verlangen, dass zur bedarfsgerechten Gewährleistung einer wohnortnahen Beratung eine Vereinbarung zur Einrichtung von Pflegestützpunkten geschlossen wird. Das Initiativrecht ist für den Fall gedacht, dass keine Bereitschaft der Kassen zur Errichtung eines Pflegestützpunktes gegeben ist.

Informationen des Bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit, Pflege und Prävention
Pflegestützpunkte - Informationen zu Fördergrundsätzen

Information der ARGE der Pflegekassen in Bayern
Rahmenvertrag Pflegestützpunkte Bayern

Weitere Informationen
Rahmenvertrag PSP
Anlage 1 Errichtungsantrag
Anlage 2 PSP Stützpunktvertrag
Anlage 2 PSP Stützpunktvertrag Anlage 1 Betriebskonzept
Anlage 2 PSP Stützpunktvertrag Anlage 2 Datenschutzvereinbarung
Anlage 3 Hausbesuche
Anlage 4 Qualitätssicherung und Dokumentation der Arbeit
Anlage 5 Mindestinhalte des Berichtswesens
Anlage 6 Modalitäten der Abrechnung
Anlage 6 Modalitäten der Abrechnung Anlage Berechnungsblatt Angestelltenmodell
Anlage 6 Modalitäten der Abrechnung Anlage Berechnungsblatt Kooperationsmodell
Die Pflegeberatung des MDK Bayern

Hinweise zur Umsetzung der Träger der Pflegestützpunkte (Stand 06/2020)
Hinweise zur Umsetzung der Errichtung eines Pflegestützpunktes (PSP)

FAQ - Fachtag Pflegestützpunkte (Stand 04/2019)
FAQ - Fragenliste zum Fachtag Pflegestützpunkte