Seit dem 01.01.2021 können Menschen ab Pflegegrad 1, die zu Hause leben, auch die Kosten für Angebote zur Unterstützung im Alltag, die durch ehrenamtlich tätige Einzelpersonen erbracht werden, mit der Pflegeversicherung über den Entlastungsbetrag abrechnen.

Pflegerische Tätigkeiten sowie handwerkliche Tätigkeiten (z.B. Gartenarbeit und Schneeräumen) sind ausgeschlossen.

Auf der Website www.einzelperson-bayern.de möchten wir Ihnen alle wichtigen Informationen zur ehrenamtlich tätigen Einzelperson nach § 82 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 AVSG bereitstellen.

Die Registrierung der ehrenamtlich tätigen Einzelpersonen, die dafür erforderliche Schulung und das Verfahren bezüglich der Erstattung der Aufwandsentschädigung über den Entlastungsbetrag bilden die Informationsschwerpunkte. 

Unter dem Menüpunkt "FAQ" werden zudem häufig gestellte Fragen beantwortet und unter "Material und Infos" erhalten Sie weiteres Informationsmaterial, wie z. B. auch den Flyer zur ehrenamtlich tätigen Einzelperson.